LKWs im Stau

Transportieren - aber sicher!

veröffentlicht um 8:03 am 2. September 2019

Transport – es gibt wohl kaum ein Unternehmen, das an diesem Thema vorbeikommt. Doch wer benötigt eine klassische Transportversicherung? Wer eine Autoinhaltsversicherung? Brauche ich überhaupt eine Versicherung, wenn ich Fremdfirmen meine Güter befördern lasse? Eines steht fest: Kunden oder Vertriebspartner müssen nicht unbedingt in fernen Ländern sitzen. Oft passieren Schadenereignisse beim Transport nicht weit vom Firmensitz entfernt.

Die Autoinhaltsversicherung

Mit der Autoinhaltsversicherung lassen sich Waren absichern, die mit eigenen, geleasten, gemieteten und geliehenen Fahrzeugen zum Beispiel auf dem Weg zum Kunden, zu Betriebsstellen oder Werkstätten im sog. Werkverkehr transportiert werden. Alle transportierten Güter des Fahrzeugs wie Werkzeuge, Waren oder Ersatzteile sind zum Neuwert versichert. Abgesichert sind diese gegen die gängigen Risiken wie Verkehrsmittelunfall, Diebstahl, Brand und Blitzschlag oder Explosion. Während die Transportversicherung für alle Handels- und Produktionsbetriebe relevant ist, die Güter versenden oder beziehen (sog. Güterverkehr), eignet sich die Autoinhaltsversicherung insbesondere für klein- und mittelständische Handwerksbetriebe.

Schadenbeispiel Einbruch in ein Auto abgesichert durch eine Transportversicherung

Nehmen wir folgendes Schadenbeispiel: Ein mit Werkzeugen bestücktes Fahrzeug wird während der Mittagspause auf einem städtischen Parkplatz abgestellt. Als der Fahrer zurückkommt, ist das Fahrzeug aufgebrochen.  Die komplette Ladung wurde gestohlen. Dieser Schaden wäre durch die Autoinhaltsversicherung abgedeckt.

Für die Versicherungssumme wird der Höchstladungswert aller Fahrzeuge addiert. Bei mehreren Fahrzeugen ist es vorteilhaft, eine Höchsthaftungssumme nach Worst-Case-Szenario festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – z.B. bei einem Verkehrsunfall – auch mehr als ein Fahrzeug betroffen sein kann. Bei einer Versicherungssumme von beispielsweise 10.000 € beläuft sich der jährliche Bruttobeitrag für eine Autoinhaltsversicherung auf ca. 240,00 € Euro.

Was Sie bei Autoinhaltsversicherungen beachten sollten:

  • Beachten Sie unbedingt, dass Autoinhaltsversicherungen häufig eine Nachtzeitklausel beinhalten. Nach beendetem Gebrauch ist Diebstahl in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr dann nicht versichert. Oder es werden Auflagen an den Abstellort wie z.B. bewachter Parkplatz gemacht. Das ist so häufig nicht akzeptabel, individuell verhandelbar und muss an die Bedürfnisse des Kunden angepasst werden.
  • Moderne Policen verzichten darauf, den Versicherungsschutz auf Fahrzeuge zu begrenzen, die mit Kennzeichen benannt sind.

 

Die Transportversicherung

Eine Transportversicherung sichert Güter gegen Schäden ab, die bei der Beförderung oder Zwischenlagerung im sogenannten Güterverkehr entstehen. Bei den Gütern kann es sich um eingekaufte Ware (Bezug), verkaufte Ware (Versand), oder auch um Investitionsgüter wie z.B. eine neue EDV, eine Produktionsanlage, etc. handeln. Versicherbare Schäden können beispielsweise durch Unfall des Transportfahrzeugs, Diebstahl, Brand oder Wasserschaden, Temperaturschwankungen, Korrosion, Unfälle beim Be- und Entladen usw. entstehen.  LKWs im Stau Schäden gedeckt furch TransportversicherungEine Transportversicherung greift in der Regel auf dem Landweg genauso wie auf dem See- oder Luftweg, aber auch bei Postsendungen. Die Versicherung lässt sich national, europa- oder auch weltweit abschließen.  Der Versicherungsschutz kann und wird i.d.R. sehr individuell gestaltet, also z.B. nur für Bezugs-, nur für Versandtransporte oder auch für beides.  Einzeltransporte (z.B. für eine hochwertige Maschine) sind ebenso möglich wie Jahresverträge für alle anfallenden Transportvorgänge. Natürlich können auch evtl. vorhandene zusätzliche Risiken aus dem Werkverkehr  mitversichert werden.

Was die Incoterm Klauseln mit der Transportversicherung zu tun haben

Eine Transportversicherung benötigt i.d.R. derjenige, der die Gefahrtragung auf dem Transportweg innehat. Die Gefahrtragung wird üblicherweise in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmer geregelt. Es gibt 11 unterschiedliche Incoterm Klauseln. Das sind vordefinierte und international gültige Regeln, die Händler bei Vertragsabschlüssen im internationalen Warenhandel auf freiwilliger Basis zurate ziehen können. Diese regeln unter anderem , welcher Vertragspartner für die Versicherungskosten aufkommt. Die Incoterm Klauseln differieren stark. Richtig spannend wird es, wenn Einkaufs- und Verkaufsbedingungen sich widersprechen und die Gefahrtragung streitig wird. Um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden ist deshalb ratsam, nicht nur die eigene Gefahrtragung, sondern das komplette „Interesse“ an dem Transportgut zu versichern. Ind das selbst dann, wenn Spediteure oder Frachtführer eingeschaltet werden.

Spediteure und Frachtführer haften bei Schäden beim Transport ggfs. nicht in vollem Umfang, unter bestimmten Umständen auch gar nicht. Der Umfang der Haftung wird regelmäßig in deren Geschäftsbedingungen, den sog. ADSP geregelt. Diese begrenzen die Haftung der Höhe nach auf einen bestimmten Betrag pro KG Gewicht (sog. Sonderziehungsrechte, deren Wert in € täglich aus einem Währungskorb bestimmt wird). Am 22.08.2019 entsprach das Sonderziehungsrecht dem Betrag von 1, 23 €. Durch Vereinbarung kann die Spedition mit mehreren Sonderziehungsrechten haften. Häufig werden 8,33 SZR pro KG Gewicht vereinbart. Bei wertvollen Gütern mit geringem Gewicht wie z.B. Elektronik bleibt die Höchsthaftung jedoch häufig hinter dem Wert der Güter zurück. Die Haftung entfällt gar vollständig, wenn den Spediteur/Frachtführer kein Verschulden trifft, bzw. das Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Die gesetzlich vorgeschriebene „Transportversicherung“ des Spediteurs / Frachtführers ist deshalb auch keine echte Transportversicherung, sondern eine sog. Verkehrshaftungs-Versicherung, die vorrangig die Verschuldensfrage prüft, und ohne Verschulden die Regulierung des Transportschadens ablehnt (Schadenabwehrfunktion des Haftpflichtversicherers).

Schadenbeispiel reguliert durch die Transportversicherung

Nehmen wir folgendes Beispiel:  Der LKW eines Frachtführers, der Küchengeräte geladen hat, gerät auf der Autobahn unverschuldet in einen Unfall und kippt auf die Fahrbahn. Die Küchengeräte werden dabei massiv beschädigt. Der Unfallverursacher begeht Fahrerflucht . Der Spediteur wird haftbar gemacht, d.h. auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Verkehrshaftungsversicherung des Spediteurs lehnt – mangels Verschuldens – ab, weil keinerlei Organisations- und Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Die Verkehrshaftungsversicherung des Frachtführers (der als Subunternehmer vom Spediteur beauftragt war) lehnt ebenfalls ab, weil der Frachtführer den Unfall weder verursacht hat noch eine Mitschuld daran trägt. Der eigene Transportversicherer reguliert den entstandenen Schaden.

Als Versicherungssumme wird bei Jahrespolicen der Umsatz herangezogen. Um die Prämienhöhe günstig zu beeinflussen, wird eine sog. Höchsthaftungssumme festgesetzt. Das ist bei Schadenzahlungen des Versicherers der Höchstbetrag für jedes einzelne Schadenereignis. Bei mehreren Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres steht die Höchsthaftungssumme aber auch mehrfach zur Verfügung. Die Höchsthaftung sollte sich nach dem maximalen Ladungswert des Transportmittels zuzüglich eines Sicherheitszuschlages richten. Bei kombinierten Transporten auf See- und Landwegen ist dabei i.d.R. das Schiff ausschlaggebend. Besonders zu beachten ist ein möglicher Kumul, der bei Zwischenlagerungen entstehen kann. Das Lagerrisiko ist der Höhe nach deshalb immer gesondert zu betrachten und bei der Höchstversicherungssumme zu berücksichtigen.

Bei Schadenzahlungen berücksichtigt der Versicherer folgende Positionen, aus denen bei einer Einzel-Transportdeckung auch die Versicherungssumme zu bilden ist:

  • den gemeinen Handelswert oder in Ermangelung dessen den gemeinen Wert der Güter am Absendungsort bei Beginn der Versicherung,
  • die Versicherungskosten, die Verpackung, der Zoll sowie alle weiteren Kosten, die bis zur Abnahme der Güter durch den Beförderer entstehen und der endgültig bezahlten Fracht,
  • soweit gewünscht/vereinbart der imaginäre Gewinn als prozentualer Zuschlag

Auch Risiken aus dem „Werkverkehr“ werden im Rahmen der Transportpolice üblicherweise mitversichert

Was Sie bei Transportversicherungen beachten sollten:

  • Prüfen Sie, ob Risiken im Bereich „Vertragsstrafen“ oder „Vermögensschäden und Vermögensfolgeschäden“ vorhanden und versichert sind.
  • Bei Seetransporten besteht ein besonderes Risiko aus der sog. Havariegrosse. Gerät ein Seeschiff in Seenot kann Ware „aufgeopfert“ werden. Es können auch  Kosten entstehen, um das Schiff zu bergen oder in einen Hafen zu schleppen. Alle, die Ware auf dem Schiff transportieren lassen, bilden zusammen mit dem Schiffseigner eine Gefahrengemeinschaft. Sie müssen entsprechend anfallende Schäden oder Kosten gemeinsam tragen. Auch dafür bietet die Transportversicherung Versicherungsschutz.

 

Sie haben Fragen oder brauchen Beratung zum Thema Transportversicherung, dann kommen Sie gerne auf uns zu.

Porträtbild Annika Vollmer

Die Autorin:

Annika Vollmer ist Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), Technischer Underwriter (DVA) und hat bereits ihre Ausbildung zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen beim EVK absolviert. Seit 2014 betreut sie Industrie- und Gewerbeunternehmen und ist zudem Ansprechpartnerin für Dienstleister im Bereich Erneuerbare Energien.

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