Corona-Virus Schriftzug

Corona-Virus - in welchen Fällen leisten Reiseversicherungen?

veröffentlicht um 9:40 am 12. März 2020

Der Corona-Virus hat Europa erreicht und betrifft bereits viele beliebte Urlaubsregionen. Vor dem Hintergrund, dass in diversen Bundesländern die Osterferien anstehen, beantworten wir Ihnen wichtige Fragen zum Thema Reiserücktritt, Reiseabbruch und Auslandsreisekrankenversicherung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.

Besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung, wenn man aus Angst vor Erkrankung / Ansteckung seine gebuchte Reise nicht antritt?

Corona-VirusDie eindeutige Antwort ist in diesem Fall: nein. Bloße Angst ist nicht versicherbar. Eine Reiserücktrittsversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung, wegen einer schweren Unfallverletzung o.ä. von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Der Grund für den Nichtantritt der Reise muss aber immer Sie als Reisenden selbst betreffen. Die Angst zu erkranken, stellt also kein versichertes Ereignis dar. Hat das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben, ist aber die Stornierung oder Umbuchung einer Reise beim Reiseveranstalter in der Regel unproblematisch. Denn es handelt sich dabei um „unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“. Flugzeug

Wenden Sie sich also bei einer Pauschalreise unbedingt an Ihren Reiseveranstalter. Fragen Sie nach, ob kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen angeboten werden. Ein „außergewöhnlicher Umstand“ wäre beispielsweise ein Einreiseverbot. Als Pauschalreise gilt bereits, wenn Sie zum Beispiel Zug und Hotel in Kombination gebucht haben. Wer selbst mit dem Auto anreist oder die Bahnreise und das Hotel separat gebucht hat, hat keinen Vertrag nach deutschem Reiserecht geschlossen. Deswegen müssen Individualreisende auf die Kulanz des jeweiligen Vertragspartners hoffen.

Greift die Reiserücktrittsversicherung, wenn ich mich vor Reiseantritt mit dem Corona-Virus infiziert habe?

Natürlich greift die Reiserücktrittsversicherung dann, wenn Sie am Coronavirus erkranken und die Reise nicht antreten können. Denn dabei handelt es sich um eine unerwartete und schwere Erkrankung. Das gilt unabhängig vom jeweiligen Reiseland. Sind Sie also krank und können die gebuchte Reise nicht antreten, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung die vertraglich festgelegten Stornokosten. Voraussetzung ist die Vorlage eines ärztlichen Attests.

Wird dagegen eine Quarantäne ohne Erkrankung angeordnet, handelt es sich um eine „Maßnahme der Staatsgewalt“ oder einen „Eingriff von hoher Hand“ und ist nicht versichert. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Baustein-Buchung an Ihre Leistungsträger.

Hintergrund ist : Versicherte Rücktrittsgründe sind die unerwartete schwere Erkrankung, eine schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft und viele weitere Gründe, die im Gefahrenhorizont der versicherten Person liegen.

In welchen Fällen greift die Reiseabbruchversicherung?

Die Reiseabbruchversicherung springt ein, wenn der Reisende im Zielgebiet am Corona-Virus erkrankt. Voraussetzungen dafür sind, dass zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat und kein Pandemiestatus ausgerufen wurde. Wenn zum Zeitpunkt der Einreise für die jeweilige Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat, besteht dagegen kein Versicherungsschutz. Unabhängig von einer Reisewarnung besteht zudem kein Versicherungsschutz, wenn die WHO den Pandemiestatus festgestellt hat.

Krankenwagen RücktransportSie erkranken im Auslandsurlaub am Corona-Virus. Leistet in diesem Fall die Auslandsreisekrankenversicherung?

Die Auslandskrankenversicherung wird die anfallenden Behandlungskosten und, bei Bedarf, den krankheitsbedingten Rücktransport ins Heimatland übernehmen. Ein leistungsstarker Tarif übernimmt auch über die sechste Woche des Auslandsaufenthalts hinaus (bis zur Transportfähigkeit) die Kosten. Die Auslandsreisekrankenversicherung greift auch dann, wenn die WHO den Virus als Pandemie klassifiziert.

Tipps im Falle einer bevorstehenden Urlaubsreise

  • Wenn Sie für die kommenden Wochen eine Pauschalreise gebucht haben, fragen Sie beim Veranstalter nach, ob die Reise durchgeführt werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine kostenfreie Stornierung nicht vor, versuchen Sie mit dem Veranstalter eine einvernehmliche, kulante Lösung zu vereinbaren. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit zur Umbuchung
  • Wenn Ihre bereits gebuchte Reise erst in einigen Monaten ansteht, sollten Sie zunächst die Entwicklung der Situation im Reiseland abwarten. Allerdings ist nach Aussage des Chef-Virologen der Berliner Charité bei Corona – anders als bei grippalen Infekten – nach derzeitigem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass sich die Infektionswelle zum Frühsommer hin abschwächt. Wenn klar ist, dass Ihre Reise mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen des Virus betroffen ist, bietet sich die o.g. Vorgehensweise an.
  • Wer eine Individualreise gebucht hat, sollte zunächst Kontakt mit dem jeweiligen Vertragspartner aufnehmen und eruieren, ob die Leistung erbracht werden kann. Falls es keine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit gibt und Sie die Reise dennoch nicht antreten möchten, sollen Sie auch hier eine Kulanz-Lösung anstreben.

Sollten Sie Fragen zu diesen Themen haben oder Rückfragen zu Ihrem bestehenden Versicherungsschutz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Porträtbild Annika Vollmer

Die Autorin:

Annika Vollmer ist Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), Technischer Underwriter (DVA) und hat bereits ihre Ausbildung zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen beim EVK absolviert. Seit 2014 betreut sie Industrie- und Gewerbeunternehmen und ist zudem Ansprechpartnerin für Dienstleister im Bereich Erneuerbare Energien.

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