Hand mit Impfspritze

Corona-Impfschäden und die Unfallversicherung

veröffentlicht um 5:04 am 1. Februar 2021

Die Impfung ist einer der entscheidenden Bausteine zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Dennoch machen sich viele, eigentlich impfbereite Menschen Sorgen: Wurden die Impfstoffe zu früh freigeben? Wurden sie ausreichend getestet? Welche Nebenwirkungen sind zu erwarten? Die Angst vor einem Impfschaden ist häufig genauso groß wie die Angst vor einer Corona-Infektion selbst. Wir erläutern in unserem Blogbeitrag, was überhaupt unter einem Impfschaden zu verstehen ist, wer im Falle eines Impfschadens haftet, wie Sie sich durch eine Unfallversicherung finanziell absichern können und worauf Sie im Falle einer bestehenden Unfallversicherung achten müssen.

Was ist überhaupt ein Impfschaden?

Vorneweg: Unwohlsein direkt im Nachgang der Impfung sowie Rötungen, Kopfschmerzen und Abgeschlagenheit gehören zum normalen Lebensrisiko und fallen nicht unter die Rubrik Impfschäden. Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld besteht nicht. Krankheits- und Behandlungskosten, die für solche Symptome nach einer Impfung anfallen, übernehmen die Krankenkasse oder die private Krankenversicherung. Bei einem Impfschaden dagegen handelt es sich um eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung. Es geht also um schwere Komplikationen oder bleibende Schäden.

Dauerhafte Schäden nach einer Impfung sind selten. In Fällen, bei denen Impfungen empfohlen (Grippe oder Covid-19) oder vorgeschrieben (gegen Masern für Kita- und Schulkinder) werden, haftet bei Impfschäden der Staat und damit das Bundesland, in dem man wohnt. Impfdosen gegen CovidAusschlaggebend bei einem Impfschaden ist nämlich der Ort, an dem die Impfung vorgenommen wurde. Im Falle eines Impfschadens ist eine staatliche Entschädigung und Versorgung gesetzlich durch das Bundesversorgungsgesetz und das Infektionsschutzgesetz geregelt. Das Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes entscheidet letztlich, ob es sich bei erlittenen Schäden tatsächlich um Impfschäden handelt oder nicht. Zu den wichtigsten Leistungen gehören Beschädigtenrenten wie Grundrente oder Schwerstbeschädigtenzulage, Leistungen zur Abgeltung des wirtschaftlichen Schadens wie Ausgleichsrente oder Berufsschadensausgleich sowie Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendungen. Ein Beispiel ist hier die Pflegezulage.

Corona-Impfschäden: Auf die private Vorsorge kommt es an

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Bedarf und dem Grad der Schädigung. Die Grundrente beispielsweise wird erst ab 30 Prozent Schädigungsfolgegrad gezahlt. Deswegen gilt auch hier: Sie sind dann auf der sicheren Seite, wenn Sie privat vorsorgen. Und wie kann hier eine Unfallversicherung helfen? Eines steht fest: eine Unfallversicherung kann die einmal entstandenen Schäden nicht ungeschehen machen. Allerdings kann sie die finanziellen Folgen abmildern. Eine private Unfallversicherung kann also helfen, entstehende Deckungslücken zu schließen.

Viele moderne Unfallversicherungstarife bieten eine Deckung bei Impfschäden. Sie listen zum Beispiel den Geschmacks- und den Geruchssinn in ihrer Gliedertaxe auf. Einen Schutz gegen Impfschäden im Rahmen der Corona-Impfung bieten allerdings nicht viele Tarife. Ein solcher Unfallvertrag kann aber parallel zu einer bestehenden Deckung oder auch als Ersatz abgeschlossen werden. Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, dass die Impfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erfolgt.

Wichtige Tipps

  • Wenn Sie bereits über eine private Unfallversicherung verfügen, dann schauen Sie in den Bedingungen nach, ob Impfschäden versichert sind. Gerne prüfen wir das für Sie. Einige Versicherer informieren derzeit auch proaktiv über dieses Thema.
  • Prüfen oder lassen Sie prüfen, ob Ihr Versicherungsschutz in punkto Impfschäden auf bestimmte Krankheitsbilder beschränkt ist. Das ist insbesondere bei einem neuen Impfstoff ein Problem. Besser sind hier Tarife, die eine Impfschadenschutzdeckung inklusive offener Erkrankungsliste anbieten. Das ist auch wichtig, wenn Sie einen neuen Vertrag abschließen oder Ihren bestehenden erweitern wollen.
  • Achten Sie in solchen Fällen darauf, dass der Schutz für alle Corona-Impfschäden besteht, unabhängig davon, ob sie in Folge der Erstimpfung oder der Zweitimpfung auftreten. In einigen Tarifen galten Folgeimpfungen bisher nur dann als versichert, sofern sie binnen sieben Tagen nach der Erstimpfung erfolgten. Es gibt aber leistungsstarke Verträge am Markt, die Corona-Impfschäden auch dann mitversichern, wenn die Zweitimpfung später als sieben Tage nach der Erstimpfung erfolgt.

Wenn Sie Beratung zu diesem Thema wünschen oder wir Ihren bestehenden Unfallschutz prüfen sollen, dann kommen Sie gerne auf uns zu. Bis dahin – bleiben Sie gesund!

Weitergehende Infos zum Thema Impfen und Corona (vom RKI)

Martina Echtermeyer EVK Privatkunden

Die Autorin:

Martina Echtermeyer gehört seit 2018 zum Team von EVK. Als Gruppenleiterin verantwortet die ausgebildete Versicherungskauffrau den Privatkundenbereich und betreut zudem Gewerbekunden in allen Versicherungssparten.

02938/9780-46, echtermeyer@evk-oberense.de