Zum 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Deutschland in Kraft getreten. Darin regelt der Gesetzgeber den Schutz von hinweisgebenden Personen, sogenannten Whistleblowern. Während Unternehmen ab 250 Mitarbeitern nach Verabschiedung des Gesetzes nun drei Monate Zeit haben, die Richtlinien umzusetzen, bleibt Unternehmen ab 50 Mitarbeitern Zeit bis zum 17.12.2023. Unternehmen unter 50 Mitarbeitern sind nicht von der neuen Gesetzgebung betroffen. In unserem Beitrag erläutern wir die Hintergründe des Gesetzes sowie die Anforderungen, die sich dadurch ergeben.
Hintergrund der Gesetzgebung und Ziele
Hinweisgebende Personen sollen durch das Hinweisgeberschutzgesetz eine einfache Möglichkeit erhalten, Missstände und Straftaten wie beispielsweise Industriespionage, Korruption, Datenmissbrauch oder Diebstahl anzuzeigen, ohne dadurch persönliche Nachteile zu erleiden. Erreicht werden soll dies durch die Einrichtung von internen und externen Meldestellen, die dazu verpflichtet sind, die Identität der Whistleblower diskret zu behandeln. Das neue Gesetz verbietet ungerechtfertigte Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, geänderte Aufgabenübertragung (Versetzung), Versagung einer Beförderung oder Mobbing und ermöglicht Schadenersatz für erlittene Benachteiligungen bei umgekehrter Beweislast.
Ab dem 17.12.2023 sind auch Unternehmen, die zwischen 50 und 249 Mitarbeiter beschäftigen, verpflichtet, ein sicheres Hinweisgebersystem einzuführen. Die Meldestellen unterliegen dabei einem streng regulierten Verfahrensablauf mit zeitlichen Fristen bei eingehenden Meldungen (§17 HinSchG) und müssen Unabhängigkeit von Weisungen, Fachkunde und geeignete Meldekanäle gewährleisten. Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt auch die Höhe der Bußgelder bei Verstößen. Diese liegen zwischen 10.000 und 50.000 €. Bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung drohen also auch mittelständischen Unternehmen ab Ende des Jahres weitere Haftungsgefahren.
Absicherung der neuen Risiken
Es gibt mittlerweile eine Versicherungslösung auf dem Markt, die Unternehmen bei der Umsetzung der Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes unterstützt. Diese sog. Compliance-Police versichert Kostenrisiken, die aus der Aufarbeitung aus anonymisiert angezeigten Sachverhalten an die Meldestellen entstehen und stellt dem Versicherungsnehmer Ermittlungs-, Forensik- und Krisenmanagementdienste zur Seite.
Der Vermögensschaden durch kriminelle Handlungen fremder Personen und eigener Mitarbeiter kann durch eine Vertrauensschadenversicherung versichert werden. Das gilt sogar auch für bereits eingetretene, aber vor Versicherungsbeginn noch nicht aufgedeckte Vermögensschäden.
Ob und ggfs. welche Versicherungslösung für Sie geeignet ist, lässt sich nicht pauschal sagen und hängt von Ihrer individuellen Risikosituation ab. Wenn Sie diesbezüglichen Beratungsbedarf haben oder wir sie anderweitig unterstützen können, kommen Sie gerne auf uns zu.