Schmuckbild Altersvorsorge

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

veröffentlicht um 7:10 am 6. September 2021

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung können die Belastungen durch Steuern und Lohnnebenkosten gesenkt werden. Das haben viele Unternehmen bereits vor Jahren erkannt. Demzufolge unterstützen sie eine Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds. Soweit Unternehmen dabei Sozialversicherungsbeiträge sparen, müssen sie spätestens ab 2022 zusätzlich bis zu 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss an den Träger weiterleiten – so fordert es das Betriebsrentenstärkungsgesetz.

Entgeltumwandlung – was ist neu?

Schon seit 2002 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse. Der Arbeitgeber darf dabei selbst entscheiden, welche Anlageform bzw. welchen Durchführungsweg er dem Arbeitnehmer anbietet, um die Entgeltumwandlung zu ermöglichen. Neu hinzugekommen sind mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) nun die obligatorischen Arbeitgeber-Zuschüsse. Diese gelten für neue Entgeltumwandlungen schon seit dem 1.1.2019. Für bestehende Entgeltumwandlungen werden die Arbeitgeberzuschüsse nun zum 01.01.2022 verpflichtend. Ausdrücklich nicht gilt die Zuschusspflicht in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse. Auch bei anders lautenden tariflichen Regelungen kann die Zuschusspflicht entfallen.

Wie setze ich den Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung um?

berechnung Arbeitgeber-PflichtzuschussZunächst hört sich die Umsetzung dieses Pflichtzuschusses einfach an: Der Arbeitgeber muss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten – wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Zu den Sozialversicherungsbeiträgen zählen dabei die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenbeiträge des Arbeitgebers. Um genau herauszufinden, wie viel er tatsächlich an Sozialversicherungsbeiträgen einspart und damit als Pflichtzuschuss leisten muss, müsste ein Arbeitgeber demnach eine spitze Abrechnung auf den Cent genau durchführen. Alternativ kann er aber auch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Beitrages leisten. Was ist nun der richtige Weg?

Michael Speit am ArbeitsplatzGenerell lässt sich festhalten, dass sich für kleinere und mittelständische Unternehmen mit Mitarbeitern, deren Gehälter sich fast ausschließlich im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) bewegen, die pauschale Abrechnungsvariante eher anbietet. Denn eine spitze Berechnung senkt zwar eventuell Kosten, müsste aber Monat für Monat neu durchgeführt werden. Denn die Gehälter mancher Mitarbeiter schwanken, sei es durch Sonderzahlungen oder Provisionen. Auch versicherungstechnisch müssten die Beiträge gegebenenfalls monatlich angepasst werden. Dadurch entsteht ein sehr hoher Verwaltungs- und Arbeitsaufwand. Generell macht hier eine individuelle Beratung durch einen bAV-Spezialisten Sinn, da auch Mischformen wie Stufenmodelle möglich sind.

Rechenbeispiel Arbeitgeberzuschuss

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.200 Euro brutto. Über die Entgeltumwandlung investiert er davon 200 Euro in seine betriebliche Altersvorsorge. Dadurch spart sein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 19,4 Prozent und zahlt aufgrund der Entgeltumwandlung 38,85 Euro weniger Sozialabgaben. Da der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart, wird der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss fällig. In unserem Beispiel beträgt der Zuschuss 30 Euro (15% von 200). Der Arbeitnehmer kann also 230 Euro in seine betriebliche Altersvorsorge investieren. Und der Arbeitgeber spart immer noch 8,85 Euro (38,85 Euro gesparte Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der 30 Euro Pflichtzuschuss).

Was ist mit bestehenden Versorgungszusagen?

Bestehende Versorgungszusagen, die einen Arbeitgeberzuschuss zur bAV bereits vorsehen, erfüllen die Neuverpflichtung zum Zuschuss nach dem BRSG nicht automatisch. Dadurch entsteht ebenfalls Prüf- und Beratungsbedarf. Bereits seit Beginn der vereinbarten Entgeltumwandlungen gewährte Zuschüsse, die als vertraglich unverfallbar gelten und bei denen die Motivation der Weitergabe ersparter Sozialversicherungsbeiträge möglichst in der Versorgungsordnung geregelt ist, lassen sich grundsätzlich anrechnen. Zu niedrige Zuschüsse müssen dann auf den Mindestbeitrag angepasst werden. Entscheidend ist jedoch immer der Einzelfall. Für einige Unternehmen kann es durchaus sinnvoll sein, ihre Versorgungsordnung zu überarbeiten oder neu zu gestalten. Sonst kann es im ungünstigsten Fall vorkommen, dass ein Unternehmen mehr Zuschüsse zahlen muss als es eigentlich notwendig wäre.

Ansprechpartner Rainer Tinkloh Versicherungsexperte Betriebliche Altersvorsorge
Rainer Tinkloh

Sie merken schon: es macht Sinn, das Thema zeitnah anzugehen. Denn vor dem 1.1.2022 muss einiges an Vorarbeit geleistet werden. Wenn Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne an unseren bAV-Spezialisten Rainer Tinkloh (lv@evk-ovberense.de, 02938/9780-21).

 

Weitere Infos finden Sie auch in unserem Flyer.

 

Porträtbild Jutta Krämer

Die Autorin:

Jutta Krämer ist beim Enser Versicherungskontor zuständig für das Marketing und die Pressearbeit. Die gelernte PR- und Online-Redakteurin arbeitet seit 2015 für das Enser Versicherungskontor.

02938/9780-70, kraemer@evk-oberense.de