Situative Winterreifenpflicht - Ihre Pflichten im Straßenverkehr
Die kältere Jahreszeit rückt unaufhaltsam näher und damit auch das Thema richtige Bereifung. In Deutschland gibt es keine starre Pflicht, die Winterreifen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorschreibt. Vielmehr gilt eine situative Winterreifenpflicht. In unserem Blogbeitrag erläutern wir, was unter diesem Begriff zu verstehen ist und welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen, um im Falle eines Unfalls Leistungskürzungen der Versicherer oder Regress zu vermeiden.
Was bedeutet „situative Winterreifenpflicht“?
Winterreifen sind immer dann verpflichtend, wenn winterliche Straßenbedingungen herrschen. Damit sind Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- und Reifglätte gemeint. Wer bei solchen Witterungsbedingungen ohne die passenden Reifen unterwegs ist, riskiert Bußgelder, aber auch Einschränkungen beim Versicherungsschutz.
Welche Bereifung entspricht den gesetzlichen Anforderungen?
Als wintertauglich gelten seit Oktober 2024 alle Reifen, die das Alpine-Symbol tragen. Dabei handelt es sich um ein dreizackiges Bergpiktogramm mit einer Schneeflocke. Auch Ganzjahresreifen müssen dieses Symbol haben, um als zuverlässig zu gelten. Reifen, die nur mit M+S gekennzeichnet sind, sind nicht mehr ausreichend. Gesetzlich gilt zudem eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Experten empfehlen aber bei Winterreifen eine Tiefe von mindestens 4 Millimetern.
Welche Auswirkungen hat ein Unfall mit fehlender Winterbereifung?
Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, dann leistet Ihre Versicherung. Die gegnerische Versicherung kann allerdings eine Mitschuld geltend machen, wenn aufgrund ungeeigneter Bereifung beispielsweise ein längerer Bremsweg die Schadenhöhe beeinflusst hat. Sollten Sie durch Fahren mit Sommerreifen selbst einen Unfall verschulden oder mitverschulden, sind die Folgen gravierender. Zwar leisten Teil- und Vollkaskoversicherungen auch in solchen Fällen, allerdings können die Versicherer die Entschädigung kürzen, wenn sie Ihr Verhalten als grob fahrlässig einstufen.
Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung wird den Schaden des Unfallgegners übernehmen, kann Sie selbst aber in Regress nehmen, und zwar bis zu einer Höhe von 5.000 Euro. Hinzu kommen ordnungsrechtliche Konsequenzen. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist muss mit einem Bußgeld von ca. 60 € und einem Punkt in Flensburg rechnen. Wer dabei den Straßenverkehr behindert, bei dem erhöht sich das Bußgeld.
Was ist beim Fahren mit Anhänger zu beachten?
Generell besteht für Anhänger – anders als für das Zugfahrzeug – keine Winterreifenpflicht. Allerdings kann ein Anhänger die Fahrstabilität bei winterlichen Bedingungen erheblich beeinflussen. Wenn er anfängt zu rutschen oder zu schleudern, kann das Zugfahrzeug selbst bei korrekter Bereifung ins Schleudern kommen. Wenn in so einem Fall ein Unfall passiert, prüft die Versicherung, ob die Bereifung und Beladung des Anhängers den Witterungsbedingungen angemessen waren. Auch hier kann es bei fahrlässigem Verhalten zu einer Leistungskürzung kommen oder eine Mitschuld angenommen werden.
Welche Regelungen gelten für Wohnmobile?
Für Wohnmobile bis 3,5 Tonnen gelten dieselben Regeln wie für normale PKW. Für Wohnmobile über 3,5 Tonnen kann es zu abweichenden Vorschriften kommen. Dies ist davon abhängig, ob das Reisemobil im Fahrzeugschein im Bereich der Fahrzeugklasse als Fahrzeug zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen mit Wohnaufbau (Klasse M2, M3) eingetragen ist oder als Lkw mit Wohnaufbau (Klasse N2, N3). Im ersten Fall gelten die gleichen Regeln wie für Pkw und alle vier Räder müssen mit Winterbereifung ausgestattet sein. Ist das Reisemobil als Lkw angemeldet, müssen seit 2020 mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und die der vorderen Lenkachsen über eine Winterbereifung verfügen.
Wie schaut es mit anderen Fahrzeugen im Winter aus?
Motorräder, E-Scooter, Roller und Mopeds sind generell von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen. Als „einspurige Kraftfahrzeuge“ unterliegen sie §2 der Straßenverkehrsordnung und gehören somit zu den Ausnahmen. Wichtig ist hier aber, dass laut Gesetz bei winterlichen Straßenbedingungen nur unvermeidliche Fahrten bei Fehlen einer Verkehrsmittelalternative erlaubt sind und diese auch nur mit höchstens 50 km/h. Für Quads und Segways dagegen gelten als zweispurige Kfz die situative Winterreifenpflicht.
Wenn Sie Rückfragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.
Die Autorin:
Annika Vollmer ist Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), Technischer Underwriter (DVA) und hat bereits ihre Ausbildung zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen beim EVK absolviert. Seit 2014 betreut sie Industrie- und Gewerbeunternehmen und ist zudem Ansprechpartnerin für Dienstleister im Bereich Erneuerbare Energien.
02938 / 9780-28 , vollmer@evk-oberense.de

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