Schmuckbild zweigeteilt Betriebsrentner und Geldstücken

KV-Freibetrag für bAV-Leistungen

veröffentlicht um 7:27 am 10. August 2020

Der Bundestag hat ein Gesetz verabschiedet, durch das Betriebsrentner ab Januar 2020 weniger Sozialabgaben zahlen. Dabei entlastet der neue Krankenversicherungsfreibetrag insbesondere Bezieher geringerer bAV-Leistungen – zumindest zukünftig. In unserem neuen Blogbeitrag erläutern wir , für wen der neue KV-Freibetrag gilt, welche Änderungen sich dadurch ergeben und wann Sie die finanzielle Entlastung tatsächlich auf Ihrem Konto spüren.

Grafik KV-FreibetragBisher mussten Betriebsrentner auf die gesamte Rente volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 19% zahlen. Nur kleine Betriebsrenten unter der Freigrenze von monatlich 155,75€ (das war der Wert für 2019) blieben von dieser Regelung unberührt. Überschritt man den Grenzwert auch nur minimal, fiel der gesamte Betrag der Versorgungsbezüge insgesamt unter die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Dies hat sich seit Jahresbeginn mit dem sogenannten GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz  geändert.

Welche Änderungen gibt es durch den KV-Freibetrag?

Die meisten Betriebsrentner werden nun bei den Krankenkassenbeiträgen entlastet. Denn für alle Betriebsrenten gilt jetzt ein Freibetrag von derzeit 159,25€. Auf diesen werden keine Krankenkassenbeiträge fällig. Erst auf darüberhinausgehende Betriebsrenten zahlen Bezieher dann Beiträge. Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt. Er beträgt 1/20 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Diese Bezugsgröße ist dynamisch, verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung und beläuft sich für das Jahr 2020 auf monatlich 3.185€ (3.185 € : 20 = 159,25€).

Wichtig: Der neue Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherung. Hinsichtlich des Pflegeversicherungsbeitrags bleibt es bei der bisherigen Regelung.

Wie berechnet sich der Beitrag zur Krankenversicherung und wer wird dadurch entlastet?

Berechnung KV_Freibetrag mit TaschenrechnerFür die Berechnung der Krankenkassenbeiträge wird nun von den zusammengerechneten Betriebsrenten einer Person der Freibetrag abgezogen. Vom verbleibenden Betrag berechnet sich der Beitrag zur Krankenversicherung. Insbesondere für Empfänger kleinerer Betriebsrenten bedeutet dies eine Entlastung. Nehmen wir folgendes Rechenbeispiel: Eine Rentnerin bekommt 250€ Betriebsrente. Davon werden nun im Vorfeld 159,25€ abgezogen. Die Frau muss also nur auf die restlichen 90,75 € Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Das sind in ihrem Fall 14,07€ statt wie bisher 38,75€. Klar wird dadurch aber auch: Umso höher die bAV-Leistungen, desto geringer fällt die prozentuale Ersparnis aus.

Für wen gilt der neue KV-Freibetrag?

Der Freibetrag gilt für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Bezieher von bAV-Leistungen. Jedoch greift diese Neuregelung nicht für die Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse der Rentner sind! Sie müssen weiterhin Krankenversicherungsbeiträge auf ihre volle Betriebsrente zahlen. Ebenfalls wirkungslos ist der neue Freibetrag für Rentner mit Bezügen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt im Jahr 2020 bei 56.250€.

Generell gilt: Mit dem neuen Freibetrag in Kombination mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz steigt die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung für alle Mitarbeiter. Speziell auch älteren Mitarbeitern bietet sich die Möglichkeit, ihre Altersversorgung auf rentable Art und Weise aufzubessern.

Wann werden die zu viel gezahlten Beiträge erstattet?

Die Bezieher von Betriebsrenten müssen leider noch etwas warten, bis sie die finanzielle Entlastung auf ihrem Konto auch tatsächlich spüren. In der Praxis kann die Umsetzung noch bis Ende 2020 dauern. Die Einsparungen bekommen die Betriebsrentner dann rückwirkend erstattet. Als Versicherter müssen Sie keinen Antrag stellen, damit der neue KV-Freibetrag bei Ihnen berücksichtigt wird. Das Erstattungsverfahren verläuft automatisiert.

EVK-Mitarbeiter Leben und KrankenRelativ einfach funktioniert dies, wenn Versicherte nur über eine Betriebsrente verfügen. Bei Versicherten, die mehrere Betriebsrenten beziehen, muss zunächst das Zahlstellen-Meldeverfahren angepasst werden, um den Anspruch auf den Freibetrag zu prüfen und festzustellen. Ansonsten könnte es passieren, dass der Beitrag mehrfach oder unvollständig berücksichtigt wird. Die Änderung des Meldeverfahrens soll bis Oktober 2020 umgesetzt sein.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema oder bezüglich Ihres Versicherungsschutzes haben, kommen Sie gerne auf uns zu.  Ansprechpartner ist unser Experte für betriebliche Altersvorsorge Rainer Tinkloh (02938 – 9780-21, lv@evk-oberense.de).

 

Martina Echtermeyer EVK Privatkunden

Die Autorin:

Martina Echtermeyer gehört seit 2018 zum Team von EVK. Als Gruppenleiterin verantwortet die ausgebildete Versicherungskauffrau den Privatkundenbereich und betreut zudem Gewerbekunden in allen Versicherungssparten.

02938/9780-46, echtermeyer@evk-oberense.de