Abteilung gewerbliche Sachversicherung in Produktionshalle

Fallstricke bei gewerbliche Sachversicherungen

veröffentlicht um 10:27 am 13. April 2020

Nichts ärgert einen Versicherungsnehmer mehr, als wenn er jahrelang für sein Unternehmen Versicherungsprämien bezahlt und der Versicherer ihn dann im Schadenfall trotzdem nur eingeschränkt oder sogar gar nicht entschädigt . Und das ist auch absolut verständlich. Da ist es sehr hilfreich, wenn Sie einige Fallstricke kennen, die Sie im Bereich der gewerblichen Sachversicherungen beachten sollten. Im folgenden Blogbeitrag lernen Sie auch, mit welchen Sondervereinbarungen Sie diesen Fallstricken gekonnt ausweichen können.

Fallstrick 1: Die Unterversicherung

Wie entsteht eine Unterversicherung und wie beugt man vor?

Die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme entspricht der maximalen Entschädigung im Falle eines Totalschadens. Deswegen sollte die Versicherungssumme bei Sachversicherungen mit dem tatsächlichen Versicherungswert übereinstimmen. Das Problem: Beim Abschluss einer Inhaltsversicherung wird der Wert der vorhandenen Betriebseinrichtung häufig nur geschätzt. Oder das Anlage- und Abschreibungsverzeichnis wird als Basis für die Versicherungssumme herangezogen. Die Summe der historischen Anschaffungskosten bildet aber keine Neuwerte ab. Damit kann sie also nicht als Grundlage für die Versicherungssumme dienen. Bei Gebäuden wird der Wert oft einfach vom Vorvertrag übernommen. Wichtig ist aber, dass Sie Neuanschaffungen, bauliche Änderungen etc. unbedingt berücksichtigen. DachstuhlbrandDenn sonst kann der tatsächlich vorhandene Wert von dem, den man abgesichert hat, schnell abweichen. Damit entsteht eine Unterversicherung.

Das Problem: Im Schadenfall wird grundsätzlich nur in dem Verhältnis erstattet, zu dem Sie auch versichert sind. Übersteigt beispielsweise bei einem Totalschaden der eigentliche Wert der Anlagen die der Versicherungssumme, zahlt der Versicherer nur die vereinbarte Versicherungssumme. Die Differenz tragen Sie. Auch bei Teilschäden reduzieren viele Versicherer ihre Leistungen prozentual.

Tipps zur Vermeidung einer Unterversicherung:

  • Prüfen oder lassen Sie prüfen, ob in den Versicherungsbedingungen  Ihrer gewerblichen Sachversicherungen der Verzicht auf Prüfung der Unterversicherung vereinbart ist. In diesem Falle würde der Versicherer im Schadenfall auf diese Prüfung verzichten und den Schaden in der Regel zum Neuwert, maximal bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, ersetzen. Manche Versicherer unterscheiden den Verzicht auf Einrede der Unterversicherung. Dies bedeutet, dass die Unterversicherung nicht angerechnet wird, wenn der Schaden nicht mehr als 10% über der Versicherungssumme liegt. Ergänzend gibt es dann die Vorsorge. Diese gewährt Ihnen im Schadenfall einen kleinen Puffer (in der Regel 10%), damit nicht berücksichtigte Neuanschaffungen des laufenden Jahres nicht zu den genannten Problemen führen. Gerne prüfen wir, ob diese Klauseln in Ihren (älteren) Verträgen inkludiert sind oder ob ein entsprechender Einschluss sinnhaft ist.Gebäudeanbau aus Glas

 

  • Prüfen Sie auf jeden Fall regelmäßig, ob sich der versicherte Wert im Vertrag Ihrer Sachversicherungen verändert hat. Das gilt insbesondere bei Neuanschaffungen und baulichen Veränderungen. Oder auch bei der Aufnahme neuer Warengruppen und neuen Tätigkeitsfeldern. Sollte dies der Fall sein, müssen wir das unbedingt an den Versicherer weitergeben und die Versicherungssumme anpassen lassen.

Fallstrick 2: Die Zeitwertklausel

Wann gilt die Neuwertentschädigung nicht?

Arbeiten an SchleifmaschineIn der Regel erhalten Sie aus Ihrer Inhaltsversicherung im Schadenfall genug Geld, um alles Zerstörte gleichwertig neu anschaffen zu können. Deshalb haben Sie auch den Neuwert bei der Versicherungssumme angegeben. Das gilt allerdings nur, wenn der Zeitwert noch bei 40 % des Neuwertes liegt. Der Zeitwert ist der Betrag, den ein versicherter Gegenstand zum Zeitpunkt des Schadens besitzt. Liegt dieser beispielsweise aufgrund von Abnutzung oder Alter unter diesen 40% des Neuwertes, wird nur noch der Zeitwert erstattet. Dies ist gerade bei älteren Werkzeugen oder Einrichtungsgegenständen nicht selten der Fall. Dieser Zeitwert reicht in der Regel für eine Neuanschaffung nicht mehr aus.

Tipps zur Zeitwertklausel:

  • Prüfen oder lassen Sie prüfen, ob in Ihren Verträgen eine Zeitwertklausel inkludiert ist.
  • Wenn ja, dann lassen Sie sich beraten, ob es Ihrem individuellen Fall sinnvoll ist, in den Bedingungen einen Verzicht auf die Zeitwertklausel einzuschließen.

 

Fallstrick 3: Sicherungen und Sicherheitsvorschriften

ÜberwachungskameraAb bestimmten Versicherungssummen oder auch grundsätzlich für einige Branchen werden regelmäßig bestimmte Sicherungen und Sicherheitsvorschriften vertraglich vereinbart. Diese sollen dafür sorgen, dass Schadenfälle vermieden oder zumindest reduziert werden. Meist handelt es sich bei den Sicherungen um Alarmanlagen oder Installationen der Brandbekämpfung. Auch einfachere Dinge wie bündige Türschlösser oder eine Mindestlänge des Schließriegels fallen unter den großen Oberbegriff der Sicherungen. Zu den Sicherheitsvorschriften gehört z.B. die Verpflichtung, alle Schlösser von Türen, Fenstern oder auch Einbruchmeldeanlagen gebrauchsfähig zu halten und zu betätigen, wenn die Arbeit ruht.Vorhängeschloss an Tür

Ist eine vereinbarte Sicherung nun in Wirklichkeit gar nicht vorhanden, funktioniert diese nicht oder wird sie nicht aktiv geschaltet, ist dies bei entsprechender Kausalität ein guter Grund, die Entschädigungsleistung drastisch zu kürzen. Dies gilt auch, wenn die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden. Denn auch wenn der Betrieb nur kurz ruht (zum Beispiel während der Mittagspause), müssen sämtliche vorhandene Sicherungen betätigt sein.

Tipps zu Sicherungen und Sicherheitsvorschriften:

  • Achten Sie unbedingt auf die Funktionsfähigkeit der Sicherungen und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Überprüfen Sie diese in regelmäßigen Abständen. Sorgen Sie für eine ordentliche Dokumentation.
  • Möglich ist es auch, einen Verzicht auf Leistungsfreiheit bei Nichtanwendung vorhandener Sicherungen oder einen Verzicht auf Kürzung bei Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften zu vereinbaren. Damit vermeiden Sie Leistungskürzungen. Lassen Sie sich beraten, ob solche Sondervereinbarungen bereits in Ihren Verträgen enthalten sind bzw. ob ein Einschluss in Ihrem Fall sinnvoll sein kann.

 

Fallstrick 4: Gefahrerhöhungen

Malerarbeiten an Gebäude mit GerüstAuch für Ihren Betrieb ändern sich die Risikoparameter und Rahmendaten sicherlich im Laufe der Zeit. Sei es, dass Sie Malerarbeiten durchführen lassen und Ihr Unternehmen eingerüstet ist. Oder in Ihre Nachbarschaft zieht ein Betrieb mit erhöhter Feuergefahr. Solche Gefahrerhöhungen müssen Sie dem Versicherer unbedingt mitteilen und in Abstimmung mit ihm ggf. zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Denn aus Versicherer-Sicht machen solche Ereignisse den Eintritt eines Schadenfalls wahrscheinlicher. Zudem können sie die Höhe eines Schadens beeinflussen. Wenn Sie solche Gefahrerhöhungen nicht unverzüglich melden, kann der Versicherer im Schadenfall die Leistung kürzen.

Tipps bei Gefahrerhöhungen:

  • Teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn es rund um Ihren Betrieb Umstände gibt, die auf eine Gefahrerhöhung schließen lassen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie einfach bei uns nach. Es gilt: lieber einmal mehr fragen, als im Schadenfall auf den Kosten sitzen bleiben.
  • Gegebenenfalls kann es in Ihrem individuellen Fall auch sinnvoll sein, dass wir einen Verzicht auf Kürzung bei unterlassener Anzeige vereinbaren. Kommen Sie gerne auf uns zu.

 

Fallstrick 5: Grobe Fahrlässigkeit

Brandschaden in einem GebäudeWer die nötige Sorgfalt außer Acht lässt, dessen Handeln wird schnell – und vor allem bei großen Schäden – in die grobe Fahrlässigkeit geschoben. Je nach Schweregrad des (Mit-)Verschuldens kann der Versicherer die Entschädigungsleistung bei einem Schaden kürzen. Im Extremfall bis 0%. Da genügt schon ein vergessenes, gekipptes Fenster, das dem Einbrecher nachts einen einfacheren Einlass in den Betrieb ermöglicht. Oder der unbeaufsichtigte, angezündete Adventskranz, der den Konferenzraum in Brand setzt. Ob jemand grob fahrlässig gehandelt hat und in welcher Größenordnung Kürzungen veranschlagt werden, ist immer eine Einzelfallentscheidung.

Tipps bezüglich grober Fahrlässigkeit:

  • Prüfen oder lassen Sie prüfen, ob in Ihren Policen ein Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit vereinbart ist. Das ist bis zu einer festen Summe möglich. Oder man vereinbart eine maximale Quote der Leistungskürzung. Es gilt: verzichtet der Versicherer auf Einrede der groben Fahrlässigkeit, kann er nur noch wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls seine Leistung verweigern.

 

In den beschriebenen Fällen kann es um Tausende Euros gehen – oder gar darum, dass Sie den Schaden komplett allein tragen müssen. Um diese aufgezeigten Probleme zu minimieren, bieten wir Ihnen Produkte an, die diese Sondervereinbarungen beinhalten. Dadurch wird das Risiko böser Überraschungen im Schadenfall minimiert. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Vereinbarungen in Ihren Inhalts- und Gebäudeverträgen getroffen wurden und welche Klauseln vielleicht genau in Ihrem individuellen Fall sinnvoll sind, kommen Sie gerne auf uns zu. Neuere oder von uns vermittelte Verträge weisen solche Sondervereinbarungen zu Ihren Gunsten in der Regel bereits auf.

Generell sind wir aber immer auf Ihre Mithilfe angewiesen – zeigen Sie uns Neuanschaffungen, bauliche Veränderungen, neue Warengruppen usw. immer an. Das gleiche gilt ausnahmslos auch für Gefahrerhöhungen.

Wenn Sie Rückfragen zu Ihren gewerblichen Versicherungen haben oder Fragen zu Ihren Obliegenheiten als Versicherungsnehmer, kommen Sie jederzeit auf uns zu oder nutzen das Kontaktformular auf unserer Website. Wir beraten Sie gerne.

Porträtbild Annika Vollmer

Die Autorin:

Annika Vollmer ist Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), Technischer Underwriter (DVA) und hat bereits ihre Ausbildung zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen beim EVK absolviert. Seit 2014 betreut sie Industrie- und Gewerbeunternehmen und ist zudem Ansprechpartnerin für Dienstleister im Bereich Erneuerbare Energien.

02938 / 9780-28 , vollmer@evk-oberense.de