BRSG II: Neue Regeln für die betriebliche Altersversorgung – Tipps für Arbeitgeber
Die betriebliche Altersversorgung ist längst kein „Nice-to-have“ mehr. Für Arbeitnehmer ist sie ein elementarer Bestandteil der Altersvorsorge, und auch für viele Arbeitgeber stellt sie einen wichtigen Baustein zur Mitarbeiterbindung dar und um sozial verantwortlich zu handeln. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) vom 22. Januar 2026 hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen weiterentwickelt. Ziel ist es, die betriebliche Altersversorgung einfacher zugänglich zu machen – insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für Betriebe ohne Tarifbindung. Für Unternehmen entstehen neue Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch neuer Prüf- und Anpassungsbedarf.
In diesem Blogbeitrag erfahren Sie kurz und kompakt, welche Änderungen wirksam geworden sind, welche weiteren Termine Sie im Blick behalten sollten und wie Sie die neuen Spielräume sinnvoll nutzen können.
Opting-out: Automatische Entgeltumwandlung wird einfacher möglich
Normalerweise müssen Mitarbeiter aktiv zustimmen, wenn sie Teile ihres Gehalts in eine bAV einzahlen möchten. Beim Opting-out ist es umgekehrt, denn die Teilnahme erfolgt automatisch und die Mitarbeiter müssen aktiv widersprechen, wenn sie nicht teilnehmen wollen. Das erhöht erfahrungsgemäß die Teilnahmequote deutlich. Mit dem BRSG II kann das Opting-out nun auch auf betrieblicher Ebene eingeführt werden – also ohne Tarifvertrag – wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Eine zentrale Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mindestens 20 % Zuschuss auf den umgewandelten Betrag leisten muss. Bei mitbestimmungspflichtigen Unternehmen ist zwingend erforderlich, den Betriebsrat einzubeziehen. Opting-out lohnt sich vor allem, wenn Sie Ihre bAV-Quote erhöhen möchten und Sie den 20%-Zuschuss wirtschaftlich tragen können.
Tipps:
- Legen Sie klare Widerspruchsregeln fest. Definieren Sie eine Frist, wahren Sie die Textform und dokumentieren Sie den Ablauf.
- Kommunizieren Sie transparent mit Ihren Mitarbeitern und informieren Sie darüber, wie hoch der Eigenbeitrag und der Arbeitgeberzuschuss sind und welche Auswirkungen sich für das Nettogehalt ergeben.
Förderung für Geringverdienende wird stabiler
Arbeitgeber können für Mitarbeitende mit geringem Einkommen staatliche Förderung erhalten (§ 100 EStG), wenn sie Beiträge zur bAV zahlen. Nun wurde die Einkommensgrenze dynamisch ausgestaltet und der Förderhöchstbetrag erhöht. Ziel ist es, dass Beschäftigte nicht allein durch normale Gehaltssteigerungen aus der Förderung herausfallen. Gerade bei Branchen mit vielen Teilzeit- oder Niedriglohnbeschäftigten kann das finanziell attraktiv sein.
Tipps
- Prüfen Sie regelmäßig in der Lohnbuchhaltung, wer förderfähig ist.
- Überlegen Sie, ob Sie für diese Gruppe einen festen Arbeitgeberbeitrag einführen.
Abfindung kleiner Betriebsrenten wird erleichtert
In vielen Unternehmen entstehen sogenannte Kleinanwartschaften. Das sind sehr kleine Betriebsrentenansprüche, etwa wenn jemand nur kurze Zeit beschäftigt war. Solche Mini-Ansprüche verursachen oft über Jahre Verwaltungsaufwand. Mit dem BRSG II wurden die Grenzen für eine Abfindung angehoben: Nun kann der Arbeitgeber bis 1,5 % der sogenannten Bezugsgröße einseitig abfinden. Bis 2 % der Bezugsgröße ist eine Abfindung mit Zustimmung möglich – wenn der Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Gerade bei Unternehmen mit hoher Fluktuation kann das Verwaltungskosten deutlich reduzieren.
Tipps
- Erstellen Sie interne Kriterien, wann abgefunden und wann fortgeführt wird und legen Sie einen standardisierten Prozess fest.
- Klären Sie mit Ihrem Versorgungsträger, wie die Abwicklung erfolgt.
Sozialpartnermodell: Mehr Unternehmen können teilnehmen
Das Sozialpartnermodell ist eine besondere Form der betrieblichen Altersversorgung. Es basiert auf einer sogenannten reinen Beitragszusage. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber keine feste Rentenhöhe zusagt, sondern sich nur verpflichtet, einen bestimmten Beitrag einzuzahlen. Für die spätere Rentenhöhe gibt es keine Garantie. Damit haften Arbeitgeber nicht für eine bestimmte Rentenhöhe, können Kosten besser kalkulieren und haben weniger langfristige Risiken. Bisher war dieses Modell im Wesentlichen tarifgebundenen Unternehmen vorbehalten. Neu ist, dass nun auch nicht tarifgebundene Unternehmen teilnehmen können, sofern die Tarifvertragsparteien zustimmen.
Wertguthaben (Zeitwertkonten) werden flexibler nutzbar
Wertguthaben sind angesparte Arbeitszeit oder Gehaltsbestandteile, die später für Freistellungsphasen genutzt werden. Im BRSG II wurde klargestellt, dass diese Guthaben bis zum Monat der Regelaltersgrenze genutzt werden können – auch wenn währenddessen bereits eine vorgezogene gesetzliche Rente bezogen wird.
Weitere wichtige Termine
- 07.2026: Wiederaufnahme einer beitragsfrei gestellten Lebensversicherung wird erleichtert.
- 01.01.2027: Vorzeitiger Bezug einer bAV wird auch bei gesetzlicher Teilrente möglich.
Fazit
Das BRSG II eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten. Nutzen Sie die Potenziale für die Mitarbeiterbindung, aber auch für administrative Entlastung. Bei Rückfragen oder Beratungsbedarf kommen Sie einfach auf uns zu. Unsere BAV-Spezialisten helfen Ihnen gerne weiter.
Markus Kröger ist seit Oktober 2024 Teil des EVK-Teams. Hier betreut der Versicherungsfachmann Industrie- und Gewerbekunden im Bereich der Personenversicherungen. Als Firmen-Vorsorgeberater betriebliche Krankenversicherung ist dieses Thema neben der betrieblichen Altersvorsorge sein Spezialgebiet.
02938/ 9780-17, kroeger@evk-oberense.de

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